Honorarordnung der Kreismusikschule Stendal

Präambel

Die rechtliche Grundlage der in kommunaler Trägerschaft geführten Kreismusikschule Stendal ist im Gesetz zur Förderung und Anerkennung von Musikschulen im Land Sachsen-Anhalt (MSG)
verankert.

Musikschulen sind Bildungseinrichtungen, deren wesentliche Aufgaben die Vermittlung einer musikalischen Grundausbildung, die Herausbildung des Nachwuchses für das Laien- und
Liebhabermusizieren, die Begabtenfindung und Begabtenförderung sowie die mögliche Vorbereitung auf ein Berufsstudium sind.

§ 1
Vertragliche Vereinbarung

Die Kreismusikschule schließt bei Bedarf Honorarverträge mit nebenberuflichen Musikpädagogen über zu erbringende Arbeitsleistungen ab. Die Honorarverträge schließt der Leiter der
Musikschule.

§ 2
Honorarsätze

Die Honorarzahlungen für nebenberufliche Musikpädagogen erfolgen in Einzelstundenvergütung und sind selbständig zu versteuern. Eine Einzelstunde beträgt 45 Unterrichtsminuten.

  1. Nebenberufliche Musikpädagogen mit Hochschulabschluss erhalten eine
    Einzelstundenvergütung von: 21,00 Euro
  2. Nebenberufliche Musikpädagogen ohne Hochschulabschluss erhalten eine
    Einzelstundenvergütung von: 18,50 Euro

Die Kreismusikschule übernimmt auf Grundlage des Künstlersozialversicherungsgesetzes (KSVG) die Beiträge der nebenberuflichen Lehrkräfte zur Künstlersozialkasse (KSK).

§ 3
Fälligkeit

Die Honorare werden zum 15. eines Monats nachträglich für den vorangegangenen Monat gezahlt. Die Zahlung richtet sich nach der Abrechnung, die bis zum 5. eines jeden Monats in
der Kreismusikschule einzureichen ist.

§ 4
Wegfall des Honoraranspruches

Endet die Laufzeit des Honorarvertrages aus wichtigem Grund vor dem vertraglich vereinbarten Beendigungstermin, erhält die nebenberufliche Lehrkraft das Honorar für die bis dahin tatsächlich durchgeführten Unterrichtsstunden.

§ 5
Personen- und Funktionsbezeichnung

Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Honorarordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

§ 6
In-Kraft-Treten

Diese Honorarordnung tritt am 01.01.2019 in Kraft.

Stendal, den 01.06.2018

Carsten Wulfänger
Landrat