Satzung über die Gebühren für die Benutzung der Kreismusikschule Stendal

Präambel

Aufgrund des § 8 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen - Anhalt vom 17. Juni 2014 (GVBl S 288) in Verbindung mit § 5 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Sachsen - Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Dezember 1996, GVBl S. 405, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2014, GVBl S.522, hat der Kreistag des Landkreises Stendal in seiner Sitzung am 17.12.2015 folgende 3. Änderung der Gebührensatzung der Kreismusikschule "Ferdinand Vogel" Stendal vom 1. August 2009 beschlossen.

§ 1
Allgemeines

  1. Der Landkreis Stendal erhebt nach Maßgabe dieser Satzung Gebühren für die Inanspruchnahme von Leistungen der Kreismusikschule.
  2. Die erhobenen Unterrichts- und Nutzungsgebühren decken einen Teil der Betriebs- und Personalkosten; Unterrichtsmaterialien sind mit diesen Gebühren nicht abgegolten.
  3. Die Kreismusikschule wird vom Land Sachsen-Anhalt gefördert.
  4. Teilnehmer am Unterricht und Mieter von Instrumenten, Geräten oder Räumen sind zur Zahlung von Gebühren verpflichtet (Gebührenschuldner). Bei minderjährigen oder nicht voll geschäftsfähigen Unterrichtsteilnehmern haften ihre gesetzlichen Vertreter als Gesamtschuldner.

§ 2
Gebühren- und Mietsätze

  1.  Für die Teilnahme am Unterricht der Kreismusikschule des Landkreises Stendal werden
    Ausbildungsgebühren nach den folgenden Tarifen erhoben:

 

Kategorie Unterrichtsart Jahresgebühr Erwachsenen-
zuschlag
monatlich *
A/1 Musik- und Bewegungsarten
auch Musikgarten
8-12 Teilnehmer, 35-45 min
196,00 EUR  
A/2 Musikalische Früherziehung (MFE)
4-8 Teilnehmer, 45 min
204,00 EUR  
A/3 Musiklehre / Gehörbildung (Musik-ABC)
45 min, ohne Hauptfach
212,00 EUR  
A/4 Ensemble ohne Hauptfach 100,00 EUR 5,00 EUR
B/1 Musikschulgruppenunterricht
ab 2 Teilnehmer, 45 min
324,00 EUR 5,00 EUR
B/2 Musikschuleinzelunterricht
25 min
456,00 EUR 5,00 EUR
B/3 Musikschuleinzelunterricht
45 min
600,00 EUR 5,00 EUR
C Sonderkurse entsprechend der Kosten wird eine einmalige Gebühr festgelegt
D/1 Leistungsorientierter Musikschuleinzelunterricht
30 min
384,00 EUR 5,00 EUR
D/2 Leistungsorientierter Musikschuleinzelunterricht
45 min
500,00 EUR 5,00 EUR
D/3 Studienvorbereitende Ausbildung (SVA) 500,00 EUR 5,00 EUR

 

* Der Zuschlag wird ab dem Monat nach Erreichen des 26. Lebensjahres fällig.

  1. Für die Teilnahme an Ergänzungsfächern (Musiktheorie und Gehörbildung, Chöre, Instrumentalensembles, Kammermusik, Orchester, Combo u.a.) werden keine Gebühren erhoben, wenn der Teilnehmer ein Hauptfach belegt (Kategorie B).

    Für Leistungsschüler gilt:
    a) Der leistungsorientierte Unterricht (D1 und D2) ist ab dem 3. Unterrichtsjahr möglich.
    b) Die studienvorbereitende Ausbildung (SVA) bietet den Schülern die Möglichkeit, sich auf ein späteres Musikstudium vorzubereiten. Der Zugang zu Aufnahme erfolgt über interne Prüfungen.
    c) Die Schüler in der Kategorie D müssen im Rahmen des Strukturplanes Prüfungen ablegen. (Instrumental – oder/und Vokalfach und Musiktheorie)

  2. Für die Einstellung in den Unterricht der Kreismusikschule Stendal wird eine einmalige Bearbeitungsgebühr von 5,00 Euro erhoben.
  3. Für das Mieten von schuleigenen Musikinstrumenten und Geräten zu Übungszwecken wird pro Überlassung eine monatliche Miete von
    • 10,00 Euro im 1. Jahr (bis 12 Monate)
      Ermäßigung: 8,00 EUR (für Gebührenpflichtige nach § 5.2.)
    • 15,00 Euro im 2. Jahr (bis 24 Monate)
      Ermäßigung: 10,00 EUR (für Gebührenpflichtige nach § 5.2.)
    • 20,00 Euro ab 3. Jahr
      Ermäßigung: 13,00 EUR (für Gebührenpflichtige nach § 5.2.)

erhoben.
Die Bedingungen werden in einem Mietvertrag festgesetzt, der von beiden Seiten zum Ende eines Monats gekündigt werden kann. Die Miete wird mit der Unterrichtsgebühr erhoben.

  1. Für die Vermietung von Räumen ist der Regiebetrieb des Landkreises Stendal zuständig.
  2. Das Schuljahr der Kreismusikschule entspricht dem Kalenderjahr.

§ 3
Entstehung und Fälligkeit der Gebühren

  1. Unterrichtsgebühren werden als Jahresgebühren festgesetzt. Das Kalenderjahr entspricht dem Musikschuljahr. Als Berechnungsgrundlage dient das Schuljahr der Allgemeinbildenden Schule mit einer Wochenzahl von 38 - 40 Wochen. In der Regel findet pro Woche eine Unterrichtseinheit statt. Die Verpflichtung zur Zahlung von Gebühren bleibt daher auch für die Zeit der Schulferien und für die in die Unterrichtszeit fallenden Feiertage bestehen (lt. Ferienordnung für Allgemeinbildende Schulen in Sachsen-Anhalt in ihrer jeweils gültigen Fassung)
  2. Die Gebührenschuld entsteht in der Regel mit Beginn des Schuljahres. Beginnt das Unterrichtsverhältnis während eines Schuljahres, entsteht die Gebührenschuld mit Beginn des Monats, in welchem der Teilnehmer den Unterrichtsvertrag abschließt. In diesem Fall ist die Jahresgebühr anteilig für die restlichen Monate des Schuljahres zu zahlen (je Monat 1/12 der Jahresgebühr).
  3. Die Erhebung der Gebühren erfolgt durch Gebührenbescheid, der dem Gebührenschuldner bekannt zu machen ist.
    Die Gebührenschuld wird erstmals zum Zeitpunkt der Bekanntmachung des Gebührenbescheides fällig. Ständig wiederkehrende Gebühren werden als vierteljährliche Rate zum 15.02. , 15.05., 15.08., 15.11. jeden Jahres fällig. Es können auch monatliche Ratenzahlungen vereinbart werden. Barzahlungen sind nicht möglich.
  4. Werden 2 aufeinanderfolgende Gebührenraten nicht beglichen, hat zum Zeitpunkt der Fälligkeit der 3. Gebührenrate der Ausschluss zu erfolgen.
    Nicht beglichene Gebühren werden kostenpflichtig angemahnt und im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben.

§ 4
Beendigung der Gebührenschuld

  1. Ein bestehendes Unterrichtsverhältnis kann in der Regel nur zum Ende eines Schulhalb- oder Schuljahres bzw. zum Jahresende mit einer Frist von vier Wochen schriftlich gekündigt werden. Die Gebührenschuld endet dann entweder am Ende des Monats, in dem die Sommerferien beginnen, oder Ende Dezember.
  2. Jedes Unterrichtsverhältnis kann innerhalb der ersten drei Monate mit 14tägiger Kündigungsfrist sowohl vom Teilnehmer als auch von der Kreismusikschule zum Ende eines jeden Monats beendet werden (Probezeit). Die Gebührenschuld entsteht in diesem Fall anteilig für die Probezeit.
  3. Ein Unterrichtsverhältnis kann außerordentlich mit einer Frist von zwei Wochen zum Ende eines jeden Monats schriftlich gekündigt werden, wenn durch eine lang andauernde Krankheit oder durch einen Wohnortwechsel die dauernde Teilnahme am Unterricht unmöglich oder wesentlich erschwert wäre.
  4. Die Kreismusikschule hat in besonderen Fällen (z.B. unregelmäßiger Unterrichtsbesuch, unbefriedigende Leistungen, Verstöße gegen die Hausordnung oder Nichtzahlung von Gebühren) das Recht zur außerordentlichen Kündigung. Über den Ausschluss entscheidet der Schulleiter nach pflichtgemäßem Ermessen.

§ 5
Gebührenermäßigungen

  1. Eine Gebührenermäßigung wird gewährt, wenn mehrere Familienmitglieder gleichzeitig am Unterricht der Kreismusikschule teilnehmen. Die Ermäßigung beginnt mit Eingang eines schriftlichen Antrages. Der Teilnehmer mit der höchsten Unterrichtsgebühr (ggf. Summe der Gebühren bei mehreren Unterrichtsbelegungen) erhält als erstes Familienmitglied keine Ermäßigung. Die Gebühren für das zweite Familienmitglied werden um 20 %, für das dritte um 40 % und für das vierte und jedes weitere Familienmitglied um 60 % ermäßigt. Gebühren in den Kategorien A/4 und D/3 werden nicht ermäßigt.
  2. Gebührenermäßigungen werden auf schriftlichem Antrag und mit Nachweis der Gründe gewährt für:
    • Studenten in Höhe von 75 % der Jahresgebühr pro Unterrichtsbelegung .
    • Empfänger von Leistungen nach dem SGB II, SGB XII und Wohngeldgesetz in Höhe von 75%  der Jahresgebühr pro Unterrichtsbelegung.
    • Empfänger von Sozialhilfe als Gebührenschuldnerin Höhe von 85 % der Jahresgebühr pro Unterrichtseinheit.

Diese Sozialermäßigung wird Eheleuten nur gewährt, wenn beide Ehepartner bzw. in eheähnlicher Gemeinschaft lebende Partner ermäßigungsberechtigt sind. Die Ermäßigung beginnt am 01. des auf den Antragseingang folgenden Monats und gilt jeweils 3 Monate. Zur Verlängerung um weitere 3 Monate sind die erforderlichen Nachweise erneut vorzulegen. Die Gewährung einer Sozialermäßigung schließt eine Familienermäßigung nach Abs. l aus.

  1. Überdurchschnittlich begabten Schülern, die das Ansehen der Schule in der Öffentlichkeit stärken, können Gebührenermäßigungen bis zu einer Höhe von 100 % gewährt werden. Diese Ermäßigungen gelten für ein Kalenderjahr. Über einen entsprechenden Antrag des Fachlehrers entscheidet der Schulleiter nach Anhörung der Lehrerkonferenz.
  2. Fallen durch Erkrankung oder Verhinderung (Kur-. Studien- oder Auslandsaufenthalt) des Teilnehmers Unterrichtsstunden in vier oder mehr aufeinanderfolgenden Wochen aus, so können auf schriftlichen Antrag die Gebühren für den benötigen Zeitraum um 85 % ermäßigt werden.
  3. Fallen durch Erkrankung oder Verhinderung einer Lehrkraft Unterrichtsstunden aus, werden diese nach Möglichkeit durch einen Vertretungslehrer gehalten oder innerhalb des Schuljahres nachgeholt. Fallen Unterrichtsstunden aus gleichen Gründen in einem zusammenhängenden
    Zeitraum von 4 Wochen oder länger ohne Ersatz aus, werden die Gebühren für den gesamten Zeitraum um 85 % ermäßigt. Diese Regelung gilt nicht für Mieten.
  4. Die in Absatz 4 und 5 festgelegten Gebührenermäßigungen für ausgefallene Unterrichtsstunden werden auf der Grundlage von folgenden Stundensätzen berechnet (jeweils 85 %, der Gebühr für eine Stunde):
    • A/1 : 4,17 EUR
    • A/2 : 4,34 EUR
    • A/3 : 4,51 EUR
    • A/4 : 2,14 EUR
    • B/1 : 6,89 EUR
    • B/2 : 9,69 EUR
    • B/3 : 12,75 EUR
    • D/1 : 8,16 EUR
    • D/2 : 10,63 EUR
    • D/3 : 10,63 EUR

Diese Erstattungen werden zum Ende eines Schulhalbjahres auf schriftlichen Antrag gutgeschrieben.

§ 6
Inkrafttreten

Diese Gebührensatzung tritt am 01.08.2016 in Kraft. Gleichzeitig treten die entsprechenden Punkte der vorhergehenden Satzungen und deren Änderungen außer Kraft.

Stendal, den 18.12.2015

Carsten Wulfänger
Landrat